Weiter erscheint der für die Vor- und Nachbereitung sowie Teilnahme an der Verhandlung geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.58 Stunden als überhöht. Zudem geht diesbezüglich aus der Kostennote keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen höheren, als den abgegoltenen, ausserordentlichen Zuschlag rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1; § 7 AnwT). Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 2'350.00 sein Bewenden (vgl. vorne E. 5.3.3. und Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Das Versicherungsgericht erkennt: