Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13.2 Stunden liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist. So erscheint namentlich der geltend gemachte Aufwand bezüglich die Korrespondenz mit dem Klienten von insgesamt 2.87 Stunden als mit der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache nicht korrespondierend und eine Überbetreuung des Beschwerdeführers darstellend. Weiter erscheint der für die Vor- und Nachbereitung sowie Teilnahme an der Verhandlung geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.58 Stunden als überhöht.