5.3.5. Die zuzusprechende reine Entschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'100.00 (zuzüglich Spesenpauschale und MwSt.), was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 11.7 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13.2 Stunden liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist.