In Anbetracht, dass die durchgeführte umfangreiche Beweisverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung den Umfang einer üblichen behördlichen Verhandlung übersteigt, ist ein ausserordentlicher Zuschlag (§ 7 AnwT) von 40 % zu gewähren (=Fr. 2'800.00). Der Rechtsvertreter hatte die beschwerdeführende Partei jedoch bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'100.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.).