AVIG die Parteientschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Mit dieser Pauschale sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. In Anbetracht, dass die durchgeführte umfangreiche Beweisverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung den Umfang einer üblichen behördlichen Verhandlung übersteigt, ist ein ausserordentlicher Zuschlag (§ 7 AnwT) von 40 % zu gewähren (=Fr. 2'800.00).