Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf indessen nur solange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2). Soll hingegen eine Entschädigung zugesprochen werden, welche gemessen am geltend gemachten Zeitaufwand im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde, so besteht aus verfassungsmässiger Sicht kein