richtet. Das Bundesgericht hat diese Pauschalisierung als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erklärt (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf indessen nur solange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2).