Nach dem Gesagten steht das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers beweismässig nicht klar fest (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Unrecht und der Einspracheentscheid vom 9. März 2021 ist aufzuheben. 5. 5.1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 9. März 2021 aufzuheben. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).