Im Übrigen ist zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ermahnung vom 5. Dezember 2019 gebessert hatte und er sich in dieser Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen liess (vgl. Protokoll S. 6, 8). So wurde er von seinen Vorgesetzten als zuverlässiger Mitarbeiter beschrieben, welcher seine Arbeit erledigt und – abgesehen von diesen Vorfällen – einen guten Umgang gepflegt habe (vgl. Protokoll S. 11, 16). Schliesslich konnten weder B. noch C. die Gründe benennen, welche zur Kündigung des Beschwerdeführers geführt hatten (vgl. Protokoll S. 8, 15).