S. 10). Ausweislich der Akten ging der Beschwerdeführer jeweils frühestens um rund 12:45 Uhr – so auch am 17. April 2020 – in die Mittagspause (VB 88-89; Protokoll S. 12). Da die Angaben der involvierten Personen demnach widersprüchlich sind und sich auch aus den Akten nichts Eindeutiges ergibt, lässt sich demnach weder das exakte Datum noch die Uhrzeit des fraglichen Vorfalls abschliessend feststellen.