Der Beschwerdeführer beharrte auf seinem Standpunkt, wonach er die von B. geforderte Palette noch vor seiner Mittagspause heruntergeholt hatte (vgl. Protokoll S. 10). Diesbezüglich konnte sich B. nicht mehr erinnern, ob der Beschwerdeführer die fragliche Palette vor der Mittagspause tatsächlich heruntergeholt hatte; er wusste lediglich noch, dass er einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Zudem führte er aus, es habe jeden Tag Diskussionen über Paletten gegeben (Protokoll S. 17 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass Unstimmigkeiten bezüglich solcher Aufträge im Arbeitsablauf nicht unüblich waren.