4. Nach der Zeugen- und Parteibefragung vom 25. November 2021 bleibt demnach unklar, inwiefern der Beschwerdeführer insbesondere mit dem von der Arbeitgeberin als ausschlaggebenden Grund für die Kündigung genannten Verhalten im April 2020 sich einer Weisung (vgl. Art. 321d Abs. 1 OR) seiner Arbeitgeberin widersetzt und durch sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt hatte (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer beharrte auf seinem Standpunkt, wonach er die von B. geforderte Palette noch vor seiner Mittagspause heruntergeholt hatte (vgl. Protokoll S. 10).