3.4.4. Seitens der Arbeitgeberin wurde ein Vorfall vom 17. April 2020 als ausschlaggebender Grund für die Kündigung bezeichnet (VB 116; 83-85). Diesbezüglich sagte B. anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2021 aus, kurz vor der Mittagspause hätte ein Lastwagen fertig geladen werden müssen. Er habe dann gesehen, wie der Beschwerdeführer in die Mittagspause habe gehen wollen und er habe ihm mitgeteilt, dass noch eine Position offen sei und ihn gebeten, diese zu erledigen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, diese eine Palette noch herunterzuholen, damit der Lastwagen seine Tour hätte beginnen können. Die auszuführende Arbeit hätte höchstens fünf Minuten gedauert.