3.4.3. Hinsichtlich der Angaben der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe entgegen seinem Einsatzplan den Arbeitsplatz früher verlassen sowie einen anderen Mitarbeiter aufgefordert, seinen Arbeitsplatz ebenfalls zu verlassen (vgl. VB 116), konnten beide Zeugen anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2021 keine Angaben machen. Ein solcher Vorfall war ihnen nicht erinnerlich (vgl. Protokoll S. 8, 13).