3.4.2. Bezüglich der Ermahnung vom 5. Dezember 2019 aufgrund von Konflikten bei der Ferien- und Absenzenplanung sowie Auseinandersetzungen mit einem Arbeitskollegen (VB 117-118) führte B. aus, es sei insbesondere um Mobbing gegangen. Zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitarbeiter habe es nicht funktioniert und immer wieder Reibereien gegeben. Weiter sagte er aus, der Beschwerdeführer habe stets Arbeiten, welche beide hätten erledigen können, dem anderen Mitarbeiter überlassen -6-