Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten sei hingegen beweismässig nicht klar erstellt. Die Arbeitgeberin habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im März 2020 entgegen dem Einsatzplan früher nach Hause gegangen. Auf Nachfrage habe sie jedoch angegeben, der Tag des Ereignisses könne mangels schriftlicher Dokumentation nicht mehr nachvollzogen werden und während der Corona-Phase habe es keine fixen Einsatzpläne gegeben. Die Arbeitgeberin widerspreche sich somit selbst und sie hätte den Tag, an dem er angeblich früher die Arbeit verlassen habe, aufgrund der Zeiterfassung nachvollziehen können.