zungen mit Arbeitskollegen gekündigt worden (vgl. VB 124), sei von der Arbeitgeberin vorgeschoben und diese habe ihn aus wirtschaftlichen Gründen entlassen müssen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Die Arbeitgeberin habe in ihrem Kündigungsschreiben vom 30. April 2020 festgehalten, sie bedauere das Aussprechen der Kündigung (vgl. VB 133). Auch im Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2020 stehe, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben stets zuverlässig mit grosser Sorgfalt erledigt und sein persönliches Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen sei gut gewesen (VB 42). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten sei hingegen beweismässig nicht klar erstellt.