Es handle sich vorliegend nicht um ein einmaliges Vergehen, sondern um mehrere Differenzen und Fehlverhalten, welche in Kumulation zur Kündigung geführt hätten (VB 3 S. 3). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen (E-Mails vom 6. August 2020 [VB 116], vom 7. September 2020 [VB 86] und vom 10. September 2020 [VB 82], die Arbeitszeiterfassung von April 2020 [VB 88]) sowie auf die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Juli 2020 (VB 124).