Lagerleiters nicht ausgeführt und es diesbezüglich Diskussionen gegeben habe. So habe sich der Beschwerdeführer trotz mündlicher Ermahnung geweigert, Paletten von einer Ablage herunterzuholen, und sei in die Pause gegangen (vgl. VB 85). Der Beschwerdeführer habe somit durch sein Verhalten die Kündigung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Es handle sich vorliegend nicht um ein einmaliges Vergehen, sondern um mehrere Differenzen und Fehlverhalten, welche in Kumulation zur Kündigung geführt hätten (VB 3 S. 3).