3.2. Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (VB 3) aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Arbeitgeberin bereits seit längerer Zeit wiederholt Differenzen mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. So belege die Verwarnung vom 5. Dezember 2019 (VB 117), dass es im Jahr 2019 mehrmals Diskussionen zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Themen gegeben habe. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 entgegen seinem Einsatzplan den Arbeitsplatz früher verlassen sowie einen anderen Mitarbeiter aufgefordert, seinen Arbeitsplatz ebenfalls zu verlassen.