konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2017 als Lagermitarbeiter (Staplerfahrer) bei der D. tätig (vgl. VB 130), als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2020 fristgerecht per 30. Juni 2020 kündigte (VB 133). Infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis am 31. Juli 2020 (VB 127).