2.3. Am 25. November 2021 wurde vor dem Versicherungsgericht eine Gerichtsverhandlung durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und B. sowie C. als Zeugen befragt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-