2. 2.1. Am 8. April 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 11.09.2020 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Von Einstelltagen gegenüber dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.