Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 9. März 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Mai 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020. Mit Verfügung vom 11. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2020 für 21 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 ab.