{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-191_2022-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4435", "Checksum": "7690a4b075b20afc5a68666fac32134b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.01.2022 VBE.2021.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020. Mit Verfügung vom 11. September 2020\nstellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. August\n2020 für 21 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 8. April 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und\nbeantragte Folgendes:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2021\nsowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 11.09.2020 seien\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Von Einstelltagen gegenüber dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich abzusehen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. April\n2021 die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nAm 25. November 2021 wurde vor dem Versicherungsgericht eine Gerichtsverhandlung durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als\nPartei und B. sowie C. als Zeugen befragt.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Vernehmlassungsbeilage\n[VB] 3) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 21 Tage in\nder Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nNach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos\nist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn\ndie versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).\n\nDie Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44\nAbs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche)\nVerhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung\ngegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im\nweiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den\nBetrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten\nPerson zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1\nS. 244 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015\nE. 4).\n\n2.2.\nDas der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen; beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV\ngenügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber\nund beschäftigter Person darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden,\nwenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1\nS. 244 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom\n6. Juni 2012 E. 3.2; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019,\nS. 203 ff., und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2515 Rz. 837).\n\nDas vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni\n1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen\n-4-\n\nkonnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit\nHinweisen).\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2017 als Lagermitarbeiter\n(Staplerfahrer) bei der D. tätig (vgl. VB 130), als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2020 fristgerecht per 30. Juni\n2020 kündigte (VB 133). Infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis am 31. Juli 2020 (VB 127).\n\n"}