5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Sachverhalt wurde durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen durch das Gericht erforderlich waren. Die Kosten des hierzu eingeholten Gerichtsgutachtens von -9- Fr. 5'500.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 und 139 V 496 E. 4.4 S. 502). 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: