Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2), erfüllt das ‒ von den Parteien in keiner Weise beanstandete – Gerichtsgutachten vom 23. August 2022 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).