des Beschwerdeführers sowie der Knorpelschaden an der rechten Schulter zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 zurückzuführen waren und ‒ gegebenenfalls – ob zum Zeitpunkt der per 12. November 2018 verfügten Leistungseinstellung von der weiteren Heilbehandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war sowie ob über dieses Datum hinaus noch eine zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. Gerichtsgutachten S. 12 ff.). Dabei leiteten sie ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf entsprechende medizinische