Somit lasse sich feststellen, dass beim Beschwerdeführer kein Anhaltspunkt für eine degenerative Veränderung der Schulter vorliege. Demgegenüber würden diverse Hinweise für eine traumatische Genese der Beschwerden bestehen, "darunter die plausibel nachvollziehbare und in sich kohärente Anamnese sowie korrespondiere[nde] Befunde, mit Beschwerdefreiheit prätraumatisch, das posttraumatische Krepitieren, Hämatom und Beschwerden, die Lokalisation des Knorpelschadens (mit fehlendem glenoidalem Defekt), der gesamte zeitliche Verlauf sowie der intraoperative Situs".