3. 3.1. Die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht erfolgte, weil das Bundesgericht weitere sachverhaltliche Abklärungen für notwendig befand. Namentlich war abzuklären, ob unfallbedingte Ursachen der Schulterbeschwerden ihre kausale Bedeutung tatsächlich bereits am 12. November 2018 verloren hatten. Dabei war insbesondere auch zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 erlittene Anpralltrauma geeignet war, eine humerale Knorpelschädigung in dem beim Beschwerdeführer beschriebenen Ausmass nach sich zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2020 vom 4. März 2021 E. 5).