Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aufgrund der abweichenden Beurteilung seines behandelnden Orthopäden bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Kausalitätsbeurteilungen der versicherungsinternen Ärzte der Beschwerdegegnerin. Es sei daher ein neutrales, versicherungsexternes Gutachten einzuholen (Beschwerde vom 9. März 2020 S. 7). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Juli 2018 zu Recht per 12. November 2018 einstellte.