VB] 95) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen vom 22. November 2018 (VB 47) und vom 7. Februar 2019 (VB 64) sowie die bei einem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ihres Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin eingeholte orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 18. November 2019 (VB 94) davon aus, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens sei, wie er sich am 12. November 2018 präsentiert habe, und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (VB 95 S. 11 f.).