2.3. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VBE.2020.127 vom 1. September 2020 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. Oktober 2020 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_637/2020 vom 4. März 2021 teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses ergänzende Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkausalität der über den 12. November 2018 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden tätige und anschliessend neu über die Beschwerde entscheide. -3-