1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war Angestellter der B. GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2018 während der Arbeit im Laderaum eines Lastwagens gegen die Wand prallte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Nachdem sie eine kreisärztliche Beurteilung eingeholt hatte, stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. November 2018 per 12. November 2018 ein.