{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-190_2022-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6219", "Checksum": "b0d7b2d78638ad07d818fd89b81035ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 29.11.2022 VBE.2021.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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GmbH und\nin dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die\nFolgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2018 während der Arbeit\nim Laderaum eines Lastwagens gegen die Wand prallte und sich dabei an\nder rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der\nFolge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis\nund erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Nachdem sie eine kreisärztliche Beurteilung eingeholt hatte, stellte sie\ndie Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. November 2018 per\n12. November 2018 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach\nEinholung weiterer versicherungsmedizinischer Beurteilungen mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nMit hiergegen am 9. März 2020 fristgerecht erhobener Beschwerde stellte\nder Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1. Die angefochtene Verfügung vom 15.11.2018 [sic] sei aufzuheben und\ndem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen\nüber den 12.11.2018 hinaus zu gewähren.\n2. Ev. sei ein neutrales, versicherungsunabhängiges orthopädisch-chirur-\ngisches Gutachten einzuholen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nDas Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VBE.2020.127\nvom 1. September 2020 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen am\n14. Oktober 2020 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_637/2020 vom 4. März 2021 teilweise gut, hob den Entscheid auf\nund wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses ergänzende Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens zur Frage der\nUnfallkausalität der über den 12. November 2018 hinaus persistierenden\nSchulterbeschwerden tätige und anschliessend neu über die Beschwerde\nentscheide.\n-3-\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 15. Juni 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien\nmit, es sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens im Fachbereich Orthopädie bei Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, MEDAS Zentralschweiz, Luzern\n(MEDAS), vorgesehen, und gab ihnen ‒ unter Beilage des vorgesehenen\nFragenkataloges – Gelegenheit, allfällige Einwendungen zu erheben, Zusatzfragen zu stellen oder Ausstandsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. Nachdem gegen die vorgesehene Begutachtung keine Einwände erhoben, keine Ergänzungsfragen gestellt und keine\nAusstandsgründe geltend gemacht worden waren, wurde das Gerichtsgutachten mit Beschluss vom 19. August 2021 in Auftrag gegeben.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 20. September 2021 teilte die MEDAS mit, dass sie die in\nAuftrag gegebene Begutachtung aufgrund der baldigen Einstellung ihrer\nGeschäftstätigkeit nicht durchführen könne. Auf entsprechende Anfrage hin\nerklärte sich die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), in der\nFolge mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 bereit, ein Gutachten im\nFachbereich Orthopädie zu erstellen, wobei die Begutachtung durch\nDr. med. univ. D., Assistenzarzt, sowie Prof. Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgen würde. Die Instruktionsrichterin informierte daraufhin mit Schreiben\nvom 3. November 2021 die Parteien entsprechend und räumte ihnen die\nGelegenheit ein, innert 20 Tagen allfällige personenbezogene Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.\n\n2.6.\nMit Beschluss vom 17. Dezember 2021 wurde bei Dr. med. univ. D. und\nProf. Dr. med. E., asim, mit dem ursprünglich vorgesehenen Fragenkatalog\nein Gerichtsgutachten des Fachbereichs Orthopädie in Auftrag gegeben.\nDer Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 durch Dr. med. univ. D. und\nProf. Dr. med. E. untersucht und das Gerichtsgutachten daraufhin am\n23. August 2022 erstattet.\n\n2.7.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde den\nParteien Gelegenheit gegeben, zum asim-Gutachten Stellung zu nehmen.\nDie Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.\n-4-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}