Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.190 / NB / ce Art. 134 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war Angestellter der B. GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2018 während der Arbeit im Laderaum eines Lastwagens gegen die Wand prallte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggel- der). Nachdem sie eine kreisärztliche Beurteilung eingeholt hatte, stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. November 2018 per 12. November 2018 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung weiterer versicherungsmedizinischer Beurteilungen mit Ein- spracheentscheid vom 6. Februar 2020 ab. 2. 2.1. Mit hiergegen am 9. März 2020 fristgerecht erhobener Beschwerde stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 15.11.2018 [sic] sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen über den 12.11.2018 hinaus zu gewähren. 2. Ev. sei ein neutrales, versicherungsunabhängiges orthopädisch-chirur- gisches Gutachten einzuholen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VBE.2020.127 vom 1. September 2020 ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. Oktober 2020 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Ur- teil 8C_637/2020 vom 4. März 2021 teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses er- gänzende Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkausalität der über den 12. November 2018 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden tätige und anschliessend neu über die Beschwerde entscheide. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, es sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens im Fachbereich Ortho- pädie bei Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, MEDAS Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vorgesehen, und gab ihnen ‒ unter Beilage des vorgesehenen Fragenkataloges – Gelegenheit, allfällige Einwendungen zu erheben, Zu- satzfragen zu stellen oder Ausstandsgründe gegen den vorgesehenen Gut- achter geltend zu machen. Nachdem gegen die vorgesehene Begutach- tung keine Einwände erhoben, keine Ergänzungsfragen gestellt und keine Ausstandsgründe geltend gemacht worden waren, wurde das Gerichtsgut- achten mit Beschluss vom 19. August 2021 in Auftrag gegeben. 2.5. Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilte die MEDAS mit, dass sie die in Auftrag gegebene Begutachtung aufgrund der baldigen Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit nicht durchführen könne. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), in der Folge mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 bereit, ein Gutachten im Fachbereich Orthopädie zu erstellen, wobei die Begutachtung durch Dr. med. univ. D., Assistenzarzt, sowie Prof. Dr. med. E., Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfol- gen würde. Die Instruktionsrichterin informierte daraufhin mit Schreiben vom 3. November 2021 die Parteien entsprechend und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert 20 Tagen allfällige personenbezogene Ausstands- gründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. Die Par- teien liessen sich in der Folge nicht vernehmen. 2.6. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 wurde bei Dr. med. univ. D. und Prof. Dr. med. E., asim, mit dem ursprünglich vorgesehenen Fragenkatalog ein Gerichtsgutachten des Fachbereichs Orthopädie in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 durch Dr. med. univ. D. und Prof. Dr. med. E. untersucht und das Gerichtsgutachten daraufhin am 23. August 2022 erstattet. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum asim-Gutachten Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Vernehmlassungsbei- lage im Verfahren VBE.2020.127 [VB] 95) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen vom 22. No- vember 2018 (VB 47) und vom 7. Februar 2019 (VB 64) sowie die bei ei- nem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates ihres Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin einge- holte orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 18. November 2019 (VB 94) davon aus, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens sei, wie er sich am 12. November 2018 präsentiert habe, und der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (VB 95 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aufgrund der abweichenden Beurteilung seines behandelnden Orthopäden bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Kausali- tätsbeurteilungen der versicherungsinternen Ärzte der Beschwerdegegne- rin. Es sei daher ein neutrales, versicherungsexternes Gutachten einzuho- len (Beschwerde vom 9. März 2020 S. 7). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Juli 2018 zu Recht per 12. November 2018 einstellte. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per- son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). -5- Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Be- weislast ‒ anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürli- cher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, son- dern beim Unfallversicherer. Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheits- schaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes rich- tig und vollständig zu klären (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). -6- 3. 3.1. Die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht erfolgte, weil das Bundesgericht weitere sachverhaltliche Abklärungen für notwendig befand. Namentlich war abzuklären, ob unfallbedingte Ursachen der Schulterbe- schwerden ihre kausale Bedeutung tatsächlich bereits am 12. November 2018 verloren hatten. Dabei war insbesondere auch zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 erlittene Anpralltrauma geeignet war, eine humerale Knorpelschädigung in dem beim Beschwerdeführer be- schriebenen Ausmass nach sich zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2020 vom 4. März 2021 E. 5). 3.2. Dem in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_637/2020 vom 4. März 2021 bei der asim eingeholten Gerichtsgutachten vom 23. August 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. Gerichtsgutachten S. 12): " 4.1. Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Schulter rechts: St.n. Knorpelschaden humeral Grad IV, multiple freie Ge- lenkskörper, Sekundärsynovialitis, Pulley-Läsion mit massiver sekundärer Bizepssehnentendinitis und Bursitis subacromialis m/b - St.n. Anpralltrauma Schulter rechts vom 03.07.2018 - St.n. sonographisch gesteuerter, glenohumeraler Infiltration […] vom 24.08.2018 […] - St.n. SAK, arthroskopisch partieller Synovektomie, arthroskopi- scher LBS-Tenodese in knotenfreier Technik, arthroskopischem Debridement des Knorpelschadens, Mikrofrakturierung, arthrosko- pisch subacromialer Bursektomie vom 03.09.2018 […] - St.n. sonographisch gesteuerter, glenohumeraler Infiltration […] vom 29.11.2018 - St.n. ACP-Infiltration glenohumeral rechts vom 18.02.2019 […] - St.n. abgebrochenem Versuch zur ultraschallgesteuerten diagnos- tischen Leitungsanästhesie des Plexus brachialis in der Scalenus- lücke rechts vom 15.07.2020 […] - St.n. ultraschallgesteuerter diagnostischer Leitungsanästhesie des Plexus brachialis in der Scalenuslücke rechts vom 05.10.2020 […] ICD-10: M24.01, M75.0, M75.5, M75.8, M94.81, S46.0, S46.1 4.2. Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) KHK 2-Gefässerkrankung (5 Stents, St.n. PTCA 2005, 2017, 2022) Diabetes mellitus II Adipositas permagna (BMI 42 kg/m2) Arterielle Hypertonie Ventrikuläre Extrasystolen" -7- In Beantwortung der ihnen gestellten entsprechenden Fragen führten die Gutachter aus, der Unfall vom 3. Juli 2018 sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für die über den 12. November 2018 hinaus anhaltenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden sowie für den Knorpelschaden an der rechten Schulter natürlich kausal gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitsschadens auszuge- hen gewesen. Ferner habe auch über den 12. November 2018 hinaus noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Gerichtsgutachten S. 13 ff.). Betreffend die Genese des humeralen Knorpelschadens führten die Gut- achter aus, es sei im vorliegenden Fall essentiell, die MRI-Bilder wie auch die intraoperativen Bilder als Ganzes zu beurteilen. Diesbezüglich würden sich beim Beschwerdeführer weder im Schulter-MRI noch in den intraope- rativen Bildern Hinweise für eine glenohumerale Degeneration zeigen. Auch akten- und eigenanamnestisch habe es keine Hinweise für eine de- generative Ätiologie des Knorpelschadens gegeben. In Zusammenschau der Befunde der klinischen Untersuchung, der Bildgebung wie auch der (Akten-)Anamnese hätten sich keine Hinweise für eine Hyperlaxität oder Instabilität ergeben. Somit lasse sich feststellen, dass beim Beschwerde- führer kein Anhaltspunkt für eine degenerative Veränderung der Schulter vorliege. Demgegenüber würden diverse Hinweise für eine traumatische Genese der Beschwerden bestehen, "darunter die plausibel nachvollzieh- bare und in sich kohärente Anamnese sowie korrespondiere[nde] Befunde, mit Beschwerdefreiheit prätraumatisch, das posttraumatische Krepitieren, Hämatom und Beschwerden, die Lokalisation des Knorpelschadens (mit fehlendem glenoidalem Defekt), der gesamte zeitliche Verlauf sowie der intraoperative Situs". Damit sei der Unfall vom 3. Juli 2018 mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit natürlich kausal für den Knorpelschaden der rech- ten Schulter. Die Begleitverletzungen "im Sinne der Pulley-Läsion und die damit einhergehende sekundäre Synovialitis und Bursitis" seien ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als eine Begleitreaktion auf den Un- fall vom 3. Juli 2018 zurückzuführen (vgl. Gerichtsgutachten S. 18 f.). 4. 4.1. Das Gerichtsgutachten vom 23. August 2022 beruht auf einer umfassen- den orthopädischen Untersuchung und erging in Kenntnis sowie unter eingehender Würdigung der Vorakten (vgl. Gerichtsgutachten S. 5 ff., S. 22 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. Ge- richtsgutachten S. 16 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Insbeson- dere äusserten sie sich ‒ wie vom Versicherungsgericht gefordert – ein- lässlich und plausibel begründet zu den Fragen, ob die über den 12. No- vember 2018 hinaus persistierenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden -8- des Beschwerdeführers sowie der Knorpelschaden an der rechten Schulter zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 zurückzuführen waren und ‒ gegebenenfalls – ob zum Zeitpunkt der per 12. November 2018 verfügten Leistungseinstellung von der weiteren Heilbehandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war sowie ob über dieses Datum hinaus noch eine zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2018 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. Gerichtsgutachten S. 12 ff.). Dabei leiteten sie ihre Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf entsprechende medizinische Fachliteratur sowie die medizinischen Akten und die Ergebnisse der bild- gebenden Untersuchungen schlüssig und überzeugend her (vgl. Gerichts- gutachten S. 14 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung wo- nach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (Urteil des Bun- desgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2), erfüllt das ‒ von den Parteien in keiner Weise beanstandete – Gerichtsgutachten vom 23. August 2022 die Anforderun- gen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme, weshalb darauf abzustellen ist (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.2. Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 23. August 2022 ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der über den 12. November 2018 hinaus persistierenden rechtsseitigen Schulterbe- schwerden zu Unrecht verneint hat (Gerichtsgutachten S. 19 f.). Demnach erweist sich die per 12. November 2018 verfügte Leistungseinstellung als widerrechtlich. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 12. November 2018 hinaus Taggelder und Heilbehandlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juli 2018 zu erbringen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Sachverhalt wurde durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen durch das Gericht erforderlich waren. Die Kosten des hierzu eingeholten Gerichtsgutachtens von -9- Fr. 5'500.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75 und 139 V 496 E. 4.4 S. 502). 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Feb- ruar 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch über den 12. November 2018 hinaus Taggelder und Heilbehandlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juli 2018 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 5'500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'600.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss