Bei dieser Ausgangslage braucht die bis anhin offengelassene Frage (vgl. Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021, VB 28 S. 16 f.), ob es sich bei der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Operation zur Gesichtsfeminisierung um eine Pflichtleistung handelt, nicht beantwortet zu werden.