5.5. Es ergibt sich somit zusammenfassend aus den Ausführungen von Dr. med. F. und den fachärztlichen Berichten des G. und des J., dass in der Schweiz ein genügendes Angebot im Zusammenhang mit FFS- Operationen besteht. Diese weisen im Vergleich zur Behandlung im Ausland keine wesentlichen und erheblich höheren Risiken auf, so dass mit - 12 - Blick auf den angestrebten Heilungserfolg von einer medizinisch verantwortbaren und in zumutbarer Weise durchführbaren, mithin zweckmässigen Behandlung in der Schweiz auszugehen ist (vgl. E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat das Kostengutsprachegesuch vom 15. Juni 2019 (VB 1) somit zu Recht abgewiesen.