5.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D. über keinen Facharzttitel in Chirurgie oder einer vergleichbaren Disziplin verfügt, womit sie zur Beurteilung der vorliegenden Fragen nicht fachkompetent ist, da nach der Rechtsprechung die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdigung seines medizinischen Berichts eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).