3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 20. August 2021 den versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. D. vom 4. November 2019 vollständig ein. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte sie weitere Unterlagen als Vernehmlassungsbeilagen 32 bis 52 zu den Akten. 3.3. Mit Schreiben vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 20. und 22. April 2021 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine fazialchirurgische Gesichtsfeminisierung der Beschwerdeführerin im Ausland zu übernehmen hat.