2. 2.1. Am 24. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.02.2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien sämtliche Kosten der FFS-Operation durch Dr. C., Belgien zu vergüten. Dafür sei Kostengutsprache zu erteilen, inkl. für die Nachbehandlungskosten. 2. Die zusätzlichen medizinischen Abklärungskosten von Frau Dr. D. gemäss ihrem Fachbericht vom 25.11.2020 im Gesamtumfang von Fr. 2'200.00 seien der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.