1. Bei der 1961 geborenen Beschwerdeführerin, die bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist, wurde im Jahr 2016 die Diagnose Transsexualität und Gender Dysphoria (ICD-10: F 64.0) gestellt. Sie unterzieht sich seit April 2016 einer Transition. Das mit Schreiben vom 15. Juni 2019 gestellte Gesuch um Kostenübernahme für eine fazialchirurgische Gesichtsfeminisierung in der B. Clinic Q., Belgien, wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. August 2019 ab. An diesem Entscheid hielt sie nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 10. Januar 2020 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 ab.