{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-177_2022-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4457", "Checksum": "22058d906b69741441aed73f525703ff"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.01.2022 VBE.2021.177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Diese weisen im Vergleich zur Behandlung im Ausland keine wesentlichen und erheblichen höheren Risiken auf, so dass mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg von einer medizinisch verantwortbaren und in zumutbarer Weise durchführbaren, mithin zweckmässigen Behandlung in der Schweiz auszugehen ist (E. 5.).\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2021.177 / cj / fi\n\nArt. 3\n\nUrteil vom 6. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichter Kathriner\nOberrichterin Peterhans\nGerichtsschreiberin Junghanss\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt,\nSempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach, 6002 Luzern\n\nBeschwerde- Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach,\ngegnerin 8081 Zürich\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG\n(Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nBei der 1961 geborenen Beschwerdeführerin, die bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist, wurde im Jahr 2016 die\nDiagnose Transsexualität und Gender Dysphoria (ICD-10: F 64.0) gestellt.\nSie unterzieht sich seit April 2016 einer Transition. Das mit Schreiben vom\n15. Juni 2019 gestellte Gesuch um Kostenübernahme für eine fazialchirurgische Gesichtsfeminisierung in der B. Clinic Q., Belgien, wies die\nBeschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. August 2019 ab. An diesem\nEntscheid hielt sie nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom\n10. Januar 2020 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 24. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.02.2021\nsei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien sämtliche Kosten\nder FFS-Operation durch Dr. C., Belgien zu vergüten. Dafür sei\nKostengutsprache zu erteilen, inkl. für die Nachbehandlungskosten.\n\n2. Die zusätzlichen medizinischen Abklärungskosten von Frau Dr. D.\ngemäss ihrem Fachbericht vom 25.11.2020 im Gesamtumfang von\nFr. 2'200.00 seien der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n3.\n3.1.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den versicherungsmedizinischen Bericht\nvon Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, leitende\nÄrztin der medizinischen Fachstelle E., vom 4. November 2019\n(Vernehmlassungsbeilage [VB] 17) vollständig einzureichen. Gleichzeitig\nwurden der Beschwerdeführerin die vertrauensärztlichen Beurteilungen\nvom 20. und 22. April 2021 zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme\nzugestellt.\n-3-\n\n3.2.\nDie Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 20. August 2021 den\nversicherungsmedizinischen Bericht von Dr. med. D. vom 4. November\n2019 vollständig ein. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte sie weitere Unterlagen als Vernehmlassungsbeilagen 32 bis 52 zu den Akten.\n\n3.3.\nMit Schreiben vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine\nStellungnahme zu den vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 20. und\n22. April 2021 ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine\nfazialchirurgische Gesichtsfeminisierung der Beschwerdeführerin im Ausland zu übernehmen hat.\n\n2.\n2.1.\nDie obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für\ndie Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Leistungen nach Art. 25 KVG\nmüssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1\nKVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der\nSchweiz erbrachten ärztlichen Behandlungen werden vermutet (BGE 145\nV 170 E. 2.2 S. 173).\n\n2.2.\nDas Bundesgesetz über die Krankenversicherung untersteht dem Territorialitätsprinzip (vgl. Art. 34 Abs. 2 KVG). Nach dem Territorialitätsprinzip sind\nLeistungen grundsätzlich nur dann kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz\nerbracht werden (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 zu Art. 34 KVG).\n\nGemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat jedoch bestimmen, dass\ndie obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen\nnach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen\nGründen im Ausland erbracht werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm\nwurde Art. 36 KVV erlassen. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip\nnach Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV ist somit unter dem Gesichtswinkel des KVG möglich, wenn in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich\n-4-\n\n"}