Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Zustellung nach Rechtskraft an: -4- das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung (inkl. Akten)