4. Mit Urteil 8C_315/2021 vom 2. November 2021 stellte das Bundesgericht fest, dass unter den gegebenen Umständen sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts beim hier materiell zu beurteilenden Streit um Versicherteneigenschaft in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG praxisgemäss (vgl. SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.3) nach dem gemeinsamen Wohnsitz von E. und D. richte, dementsprechend im Kanton Bern liege und folglich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, örtlich zuständig sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: