2. Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, stellte im Urteil vom 11. März 2021 fest, dass zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Z. im Kanton Aargau hat, stellte das Verwaltungsgericht Bern seine örtliche Nichtzuständigkeit fest und überwies die Beschwerde samt Akten an das hiesige Versicherungsgericht.