Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.170 / af / fi Art. 4 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Fehlmann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte als Beschwerde führende Dritte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018, in welchem festgehalten wurde, dass D. und E. im Jahr 2015 in unselbständiger Stellung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. 2. Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, stellte im Urteil vom 11. März 2021 fest, dass zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der obligatorischen Unfall- versicherung das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Z. im Kanton Aargau hat, stellte das Verwaltungsgericht Bern seine örtliche Nichtzuständigkeit fest und überwies die Beschwerde samt Akten an das hiesige Versicherungsgericht. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das angefoch- tene Urteil sei aufzuheben und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern festzustellen. 4. Mit Urteil 8C_315/2021 vom 2. November 2021 stellte das Bundesgericht fest, dass unter den gegebenen Umständen sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts beim hier materiell zu beurteilenden Streit um Versicherteneigenschaft in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG praxisgemäss (vgl. SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.3) nach dem gemeinsamen Wohnsitz von E. und D. richte, dementsprechend im Kanton Bern liege und folglich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, örtlich zuständig sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_315/2021 vom 2. November 2021 ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, zu überweisen. 2. Kosten werden mit dem Überweisungsentscheid keine auferlegt (Art. 61 lit. a ATSG). 3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beschwerdegegnerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung, überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Zustellung nach Rechtskraft an: -4- das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung (inkl. Akten) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Fehlmann