Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend zu, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2021 dargelegt (vgl. dortige E. 3 f.). Die Kosten des Gerichtsgutachtens von med. pract. E. vom 24. Februar 2022 in Höhe von Fr. 11'360.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: