6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.