Der Rentenanspruch entsteht (unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der seit Juni 2014 bestehenden Einschränkung sowohl der Arbeitsfähigkeit als auch der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich (Gutachten S. 46 f.; VB 39) und der am 15. Mai 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 1) hat die Beschwerdeführerin somit rückwirkend ab 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.